6. Mai 2017: Vorstellung der Volksinitiative zur Beschränkung der freien Zuwanderung (Beschränkungsinitiative).
Artikel 121a der Bundesverfassung verlangt eine eigenständige, souveräne Zuwanderungspolitik der Schweiz. Diesen Grundsatz haben Volk und Stände 2014 mit der Zustimmung zur Masseneinwanderungs-Initiative in der Verfassung verankert.
Am 16. Dezember 2016 hat die Parlamentsmehrheit beschlossen, die Verfassungsbestimmung nicht umzusetzen.
Die Classe politique hat zusammen mit Lobbyisten der Wirtschaftsverbände und der EU den Willen des Schweizer Souveräns mit Füssen getreten. Deshalb hat die Aktion für eine unabhängige und neutrale Schweiz (AUNS) am 16. Dezember 2016 beschlossen, eine eidgenössische Volksinitiative zur grundsätzlichen Beseitigung des Grundübels «Personenfreizügigkeit» und zur Wiederherstellung der demokratischen Ordnung vorzubereiten. Die AUNS wird es nicht zulassen, dass die Schweiz nach 25 Jahren «Nein zum EWR-Beitritt» – der Ur-Abstimmung gegen eine EU-Anbindung – von der EU erpresst und diktiert wird.
Eine gemeinsame Arbeitsgruppe der SVP und der AUNS hat unter dem Vorsitz von alt Nationalrat Caspar Baader Varianten erarbeitet, welche die Marschrichtung für eine Volksinitiative zur Beschränkung der freien Zuwanderung (Beschränkungsinitiative) skizzieren. Diese wurden sowohl vom Vorstand der AUNS wie auch vom Parteileitungsausschuss der SVP zur Weiterverfolgung genehmigt.
Die Varianten sind:
Variante 1:
Kündigung des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU
Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:
Art. 121b BV (neu); evtl. nur als Übergangsbestimmung: Art. 197 Ziffer 12 BV (neu)
Das Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Union sowie ihren Mitgliedstaaten vom 21. Juni 1999 ist innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieser Bestimmung durch Volk und Stände zu kündigen.
Die Variante 1 konzentriert sich ausschliesslich auf die Aufhebung des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU, welches ein zentraler Treiber für die Masseneinwanderung in unser Land ist.
Variante 2:
Verbot des schädlichen Prinzips der Personenfreizügigkeit verbunden mit einer Kündigung des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU
Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:
Art. 121b BV (neu)
1 Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen und andere völkerrechtliche Verpflichtungen eingegangen werden, welche ausländischen Staatsangehörigen eine Personenfreizügigkeit gewähren.
2 Bereits bestehende völkerrechtliche Verträge und andere völkerrechtliche Verpflichtungen dürfen nicht im Widerspruch zu Absatz 1 angepasst oder erweitert werden.
3 Personenfreizügigkeit im Sinne von Absatz 1 bedeutet insbesondere die Einräumung eines Rechts für eine unbestimmte Zahl von Personen auf Aufenthalt oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Schweiz und auf Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
Art. 197 Ziffer 12 BV (neu)
1 Das Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Union sowie ihren Mitgliedstaaten vom 21. Juni 1999 ist innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieser Bestimmung durch Volk und Stände zu kündigen.
Gemäss der Variante 2 soll über die Aufhebung des Personenfreizügigkeitsabkommens hinaus, auch das schädliche und weltfremde Prinzip der Personenfreizügigkeit verboten werden. Damit ist sichergestellt, dass Regierung und Parlament nicht auf anderen Wegen wiederum Ausländern das Recht auf eine freie Einwanderung in unser Land gewähren und damit die eigenständige Steuerung über die Zuwanderung aus den Händen geben.
Variante 3:
Verbot des schädlichen Prinzips der Personenfreizügigkeit und Vorrang dieser Verfassungsbestimmung
Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:
Art. 121b BV (neu)
1 Zwischen der Schweiz und der Europäischen Union sowie ihren Mitgliedstaaten darf keine Personenfreizügigkeit bestehen.
2 Die Bestimmung von Absatz 1 geht sämtlichen widersprechenden bestehenden und neuen völkerrechtlichen Verträgen und anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen vor.
Variante 3 schreibt vor, dass es zwischen der Schweiz und der EU keine Personenfreizügigkeit mehr geben darf und hält den Vorrang unserer Verfassung gegenüber internationalem Recht und Verträgen fest. Ob dies auf dem Weg einer ausserordentlichen Kündigung des Personenfreizügigkeitsabkommens oder auf eine andere Art und Weise geschieht, ist offenzulassen.
Die Mitgliederversammlung der AUNS wird sich am 6. Mai, die Delegiertenversammlung der SVP am 24. Juni mit diesen Vorschlägen befassen und das weitere Vorgehen festlegen. Die gemeinsame Arbeitsgruppe wird in der Folge die Varianten endgültig formulieren, worauf AUNS und SVP eine gemeinsame Volksinitiative lancieren können. Dies dürfte in der zweiten Jahreshälfte 2017 möglich sein.