Über zwingendes und nicht zwingendes Völkerrecht, Richter mit fragwürdiger Legitimation und den Schutz der Demokratie.
Anlässlich des 40-jährigen Jubiläums der Ratifizierung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat das Schweizer Parlament am 9. Dezember 2014 den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) empfangen.
Zurecht wird weder der fundamentale Inhalt der Konvention, noch der Geist aus welchem diese entstanden ist, in der Schweiz in Frage gestellt.
Doch die immer eindringlicheren und gegen demokratisch gefällte Entscheide gerichteten Urteile des Gerichtshofes zeigen, dass es durchaus vorkommen kann, dass das internationale Recht mit der Demokratie in Widerspruch kommt. Es stellt sich also die Grundsatzfrage, welches Recht – der demokratisch legitimierte Volkswille oder das legitime internationale Recht – in welcher Situation und unter welchen Bedingungen angewendet werden soll und kann. Die aktuelle Diskussion zeigt, dass diese Frage nicht abschliessend geklärt ist. Es ist ein bedauernswertes Paradox, dass sich das internationale Recht, welches zum Ziel hat, die Demokratie und den Rechtsstaat zu fördern, sich gerade mit diesen Werten in Konflikt befindet, manchmal sogar in Opposition zur Demokratie steht.
Es existieren im internationalen Recht das zwingende Völkerrecht und das nicht zwingende Recht. Ersteres beinhaltet allen voran die Grundrechte (Meinungsfreiheit, Folterverbot …). In der Schweiz wurde das zwingende Völkerrecht sogar in die Verfassung von 1999 aufgenommen, was diesem Recht eine demokratische Legitimation beschert hat. Nur wenige Staaten Europas können sich dessen rühmen. Das zwingende Völkerrecht wird von niemandem in Frage gestellt.
Daneben gibt es das nicht zwingende Völkerrecht, welches ein sehr vages und erweiterbares Recht ist und von der Interpretation der Richter und damit vom Zeitgeist abhängig ist. Beim nicht zwingenden Völkerrecht sind wir der Ansicht, dass dieses nur dann in einem Staat anwendbar sein sollte, wenn es nicht in Konflikt mit der Verfassung dieses Staates steht. Denn die Verfassung gilt als oberste Rechtsnorm eines jeden Rechtsstaates. Wird diese durch internationales Recht ausser Kraft gesetzt, so entsteht Rechtsunsicherheit. Die schweizerische Bundesverfassung fusst auf einer soliden demokratischen Legitimation. Dagegen ist die internationale Rechtsprechung immer nur das Abbild einer kleinen Gruppe von Richtern.
In den 40 Jahren, während denen die Schweiz die EMRK nun anerkennt, hat sich die internationale Rechtsprechung markant fortentwickelt. Die Richter in Strassburg haben tausende Entscheide gefällt, wobei nur eine Minderheit im öffentlichen Interesse liegt. Dies hat der Glaubwürdigkeit des Gerichtshofes nur schaden können.
Der EGMR behauptet gerne von sich selber, den Rechtsstaat und die Demokratie zu schützen. Es wäre angebracht, wenn er die Kritik, welche an ihn gerichtet wird, ernst nimmt. Denn Kritik ist die Grundvoraussetzung für eine Demokratie. Die Abwesenheit von Selbstkritik ist hingegen eine zu tiefst antidemokratische Haltung. Und die systematische und blinde Übernahme von internationalem Recht eine unverantwortliche Position.