Teufelszeug? Wenn man die Nervosität, die Hektik und den Aktivismus der Gegner der Selbstbestimmung beobachtet, müsste man eigentlich zum Schluss kommen, dass die Selbstbestimmungs-Initiative ein Frontalangriff auf die Säulen unseres Staates und der wesentlichen Grundsätze der internationaler Zusammenarbeit ist. Zudem wird ernsthaft verbreitet, der Schweizer Export sei gefährdet und die grundsätzlichen Menschenrechte würden abgeschafft. Die schrille Nein-Kampagne lenkt vom Wesentlichen ab.
Als Grundlage für die sachliche Auseinandersetzung kann nur der Initiativtext dienen. Der Text ist kurz, klar und verständlich.
Unsere direkte Demokratie benötigt ein gefestigtes Fundament, damit unsere nächsten Generationen demokratisch und selbstbestimmt ihren Lebensraum gestalten können.
Genauer lesen Sie es bei Alt Bundesrichter Martin Schubarth in der NZZ: «Schweizerische Demokratie oder Strassburger Richterherrschaft?» – «Das Parlament kann als Antwort auf eine als fragwürdig empfundene Rechtsprechung des Bundesgerichtes das Recht ändern. Auf europäischer Ebene fehlt ein demokratisches Gegengewicht zur Rechtsprechung.»
Was in der Bundesverfassung geändert werden soll
Eidgenössische Volksinitiative «Schweizer Recht statt fremde Richter (Selbstbestimmungsinitiative)»
Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1 und 4
1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. Die Bundesverfassung ist die oberste Rechtsquelle der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. Die Bundesverfassung steht über dem Völkerrecht und geht ihm vor, unter Vorbehalt der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts.
Art. 56a Völkerrechtliche Verpflichtungen
1 Bund und Kantone gehen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, die der Bundesverfassung widersprechen.
2 Im Fall eines Widerspruchs sorgen sie für eine Anpassung der völkerrechtlichen Verpflichtungen an die Vorgaben der Bundesverfassung, nötigenfalls durch Kündigung der betreffenden völkerrechtlichen Verträge.
3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts.
Art. 190 Massgebendes Recht
Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge, deren Genehmigungsbeschluss dem Referendum unterstanden hat, sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
Art.197 Ziff. 122
- Übergangsbestimmung zu Art. 5 Abs. 1 und 4 (Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns), Art. 56a (Völkerrechtliche Verpflichtungen) und Art. 190 (Massgebendes Recht)
Mit ihrer Annahme durch Volk und Stände werden die Artikel 5 Absätze 1 und 4, 56a und 190 auf alle bestehenden und künftigen Bestimmungen der Bundesverfassung und auf alle bestehenden und künftigen völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes und der Kantone anwendbar.