Am 5. Januar 2018 ist die Frist für die Vernehmlassung zur Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie in das Schweizer Waffengesetz abgelaufen. Die AUNS hat Stellung bezogen. Die neuerlich drohende Beschneidung unserer Unabhängigkeit durch Übernahme empfindlicher Beschränkungen des Waffenrechts bestärkt die AUNS in ihrer Haltung, dass die Nachteile des Schengen-Abkommens deutlich überwiegen. Eine Übernahme der Verschärfungen des Waffenrechts dürfte in der Bevölkerung kaum Chancen haben, die AUNS wird ein Referendum gegen einen neuerlichen Angriff auf unsere Unabhängigkeit unterstützen.
Vernehmlassung der AUNS
Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands).
Die vorgeschlagenen Änderungen des Waffenrechts sind abzulehnen und der Notenaustausch betr. Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands ist nicht zu genehmigen bzw. nicht umzusetzen. Die Verschärfungen des Waffenrechts, welche die EU im Gefolge der Terroranschläge von Paris im November 2015 beschlossen hat und welche die Schweiz und im Rahmen der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands übernehmen soll, vermögen keinen Sicherheitsgewinn zu erzeugen, hätten für unser Land jedoch aufgrund der breit akzeptierten freiheitlichen Waffentradition empfindliche Einschränkungen zur Folge. Schliesslich kann im vorliegenden Fall auch die Schengen-Mitgliedschaft der Schweiz nicht als überzeugender Grund für eine Übernahme angeführt werden.
Fehlender Nutzen
Die Terroristen von Paris planten ihre Taten minutiös, unter bewusster Täuschung der Sicherheitsorgane und/oder Verletzung von Vorschriften. Es kann als ausgeschlossen gelten, dass schärfere Waffengesetze Terroristen das Handwerk legen könnte. Was mit neuen Restriktionen im Waffenrecht verboten wird, kann bereits heute mit den Mitteln des Strafrechts verfolgt werden. In der Schweiz sind heute bspw. Vorbereitungshandlungen (nicht erst Versuche) zu Tötungen, Morden, schweren Körperverletzungen strafbar. Gruppen wie „Al Kaida“ und der „islamische Staat“ sind ohnehin verboten. Wichtiger als neue Verbote sind ohnehin verbesserte Möglichkeiten präventiver Abwehr. Mit dem neuen Nachrichtendienstgesetz wurden den Nachrichtendiensten überfällige Kompetenzerweiterungen zur Terrorabwehr zugestanden. Eine Verschärfung des Waffenrechts hat keinen Sicherheitsgewinn zur Folge.
Nachteile für die Schweiz
Die nun vorgeschlagene Revision führt zu einer erheblichen Verbürokratisierung des Schweizer Waffenrechts und kodifiziert eine Misstrauenskultur des Staates gegenüber dem Bürger, wie sie in anderen Staaten mit schärferen Waffengesetzen üblich, für die Schweiz mit ihrer freiheitlichen Waffentradition und enger Verbundenheit von Volk und Armee aber untypisch ist. Die Folgen der Revision zu spüren bekommen werden in erster Linie rechtschaffene Bürgerinnen und Bürger, Schützen, Jäger und Sammler. Folgende Verschärfungen sind für die AUNS besonders störend:
Nicht akzeptabel ist die Kriminalisierung unbescholtener Bürgerinnen und Bürger durch eine massive Ausweitung der Liste verbotener Waffen (Art. 5 Abs. 1 neuWG). Zu den verbotenen Waffen gehören sollen neu z.B. je nach Grösse des Magazins auch Faust- und Handfeuerwaffen (halbautomatische Zentralfeuerwaffen). Um eine solche Waffe zu erwerben, müsste man künftig einem Verein angehören oder auf andere Weise regelmässige Nachweise für eine regelmässige sportliche Schiesstätigkeit erbringen (Art. 28d Abs. 2 neuWG). Es muss davon ausgegangen werden, dass Letzteres nicht leichthin zu erbringen sein wird. Für Schützen, die erstmalig eine Waffe erwerben und einen Nachweis der regelmässigen Schiesstätigkeit gar nicht vorweisen können, schafft die Neuregelung gar einen faktischen Vereinszwang. Durch die Ausweitung verbotener Waffen wird künftig in immer mehr Fällen ein Bedürfnisnachweis zu erbringen sein, was den bisherigen gesetzgeberischen Entscheidungen zum Schweizer Waffenrecht zuwiderläuft. Ohne Ausnahmebewilligung droht eine amtliche Beschlagnahme (Art. 31 Abs. 1 Bst. f neuWG).
Mit der Revision würden künftig sogar Ordonnanzfeuerwaffen zu an sich verbotenen Waffen zählen (Streichung des bisherigen Art. 5 Abs. 6 WG). Das ist unhaltbar. Der Kern der freiheitlichen Schweizer Waffentradition – die Armeewaffe beim Bürger – wird damit per gesetzlichen Federstrich zu einem grundsätzlich gesetzwidrigen Zustand verklärt, die hieran anknüpfenden Folgen werden einzig im Rahmen gelockerter Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung (Art. 28d Abs. 4 neuWG) sowie der Übergangsbestimmung von Art. 42b neuWG abgemildert, jedenfalls vorerst, aber nicht vollständig: Wer eine Ordonnanzwaffe durch Kauf erwerben will oder durch Erbgang erwirbt, muss die hohen Hürden zum Erwerb verbotener Waffen erfüllen (Art 28d Abs. 4 neuWG; Art. 6a WG). Selbst bei bisher erworbenen Ordonnanzwaffen gelten Restriktionen. Art. 42b neuWG verlangt eine nachträgliche Bestätigungspflicht für den rechtmässigen Erwerb von Ordonnanzwaffen, welche nur dann entfällt, wenn sie bereits registriert ist (Art. 32a Abs. 2 WG) solche direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden. Sonst droht wiederum die amtliche Beschlagnahme (Art. 31 Abs. 2bis neu WG).
Die mit der grundsätzlichen gesetzgeberischen Pönalisierung verbundene Abschreckung wird dem Schweizer Schützenwesen bleibenden Schaden verursachen.
Verzicht auf voreiliges Handeln
Wie Medienberichten zu entnehmen ist, hat das EU-Mitglied Tschechien, unterstützt offenbar von Polen und Ungarn, die besagte EU-Richtlinie bzw. einzelne Aspekte davon beim Europäischen Gerichtshof angefochten (vgl. https://www.reuters.com/article/us-eu-guncontrol-czech/czechs-take-legal-action-over-eu-rules-on-gun-control-idUSKBN1AP1SA). Angesichts der weitreichenden Verbote sind die juristischen Bedenken ernst zu nehmen. Zudem ist offenbar auch die Zuständigkeit der EU-Behörden zum Erlass der Richtlinie umstritten. Die Schweiz tut gut daran, nicht vorschnell eine Richtlinie der EU zu übernehmen, deren Rechtmässigkeit noch gar nicht geklärt ist. Das Vorgehen des Bundesrates mutet voreilig gehorsam an.
Der mit dem Schengen-Abkommen erhoffte Sicherheitsgewinn ist weder in der Schweiz noch in Europa eingetreten. Im Gegenteil: Aufgrund fehlender Grenzkontrollen können sich auch Kriminelle einfacher innerhalb Europas bewegen. Unterlassungen einzelner Schengen-Mitgliedstaaten, etwa bei der Kontrolle einreisender Asylsuchender, belasten sämtliche Mitgliedstaaten. Nicht zufällig steht das Schengen-Abkommen in Europa wieder zur Disposition, mehrere Staaten haben Grenzkontrollen wiedereingeführt, wenn auch befristet. Die neuerlich drohende Beschneidung unserer Unabhängigkeit durch Übernahme empfindlicher Beschränkungen des Waffenrechts bestärkt die AUNS in ihrer Haltung, dass die Nachteile des Schengen-Abkommens deutlich überwiegen. Eine Übernahme der Verschärfungen des Waffenrechts dürfte in der Bevölkerung kaum Chancen haben, die AUNS wird ein Referendum gegen einen neuerlichen Angriff auf unsere Unabhängigkeit unterstützen.
Bern, 3. Januar 2018
Aktion für eine unabhängige und neutrale Schweiz (AUNS)